Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt unverschuldet erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Wichtige Ratschläge
für das Verhalten bei einem Verkehrsunfall:
- Geben Sie niemals ein Schuldanerkenntnis ab
- Versuchen Sie, Zeugen zu benennen
- Führen Sie keine Verhandlungen mit der gegnerischen Versicherung
- Kontaktieren Sie Schadenpartner24