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Fiktive Abrechnung – Was zu beachten ist !

Nach einem Verkehrsunfall ist die Lage eigentlich klar: Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners muss für die Reparaturkosten des Geschädigten gem. § 249 BGB aufkommen. Doch was ist, wenn Sie Ihr Auto gar nicht reparieren lassen wollen? Wir helfen Ihnen weiter und erklären alles rund um das Thema “fiktive Abrechnung”.
Totalschaden nach Autounfall - Schadenpartner24 hilft
Was genau zu beachten ist, wenn Sie Ihren Schaden nicht reparieren möchten erklären wir Ihnen mit den wichtigsten Punkten.

Was ist eine fiktive Abrechnung und wie läuft Sie ab?

Experten- Tipp:

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Welche Ansprüche habe ich bei einer fiktiven Abrechnung?

Reparaturkosten
Im Gutachten wird sich oftmals auf die Stundenlöhne einer markengebundenen Werkstatt bezogen – dies kann zu Reibungen mit der Versicherung führen, da diese bei einer fiktiven Abrechnung so genannte „Kürzungen“ vornehmen. Hilfreich ist es hier wenn vorab das Serviceheft des Fahrzeuges vollständig ist und das Fahrzeug in einer Markenwerkstatt gewartet wurde. Ist das Fahrzeug nicht Scheckheftgepflegt, können Kürzung durch die Versicherung gerechtfertigt sein.

Nutzungsausfall/Mietwagen
Nach einem Unfall besteht der Anspruch auf Nutzung eine Mietwagen auf Kosten der gegnerischen Versicherung oder einen Nutzungsausfallentschädigung. Demnach ist allerdings zu belegen, dass das Fahrzeug privat instandgesetzt wurde. Hier reichen Bilder des instandgesetzten Fahrzeuges mit aktueller Tageszeitung aus, um den Anspruch durchzusetzen.

Anwaltskosten
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen sind vorgerichtliche  Rechtsanwaltskosten von der Versicherung des Unfallschädigers zu erstatten.

Sachverständigenkosten
Da eine fiktive Abrechnung ohne Nachweis eines Gutachtens nicht möglich ist, sind die entsprechenden Kosten ebenfalls von der Versicherung zu zahlen. Der Gutachter kann von der Versicherung Ihres Unfallgegners beauftragt werden, Sie können aber auch selbst einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl heranziehen.

Was sind Streitpunkte vor Gericht ?

Ein Streitpunkt sind oft die fiktiven Kosten für die Werkstatt – ob die Stundensätze einer markengebundenen oder einer freien Werkstatt zu bezahlen sind. Der Bundesgerichtshof hat dazu geurteilt, dass der Versicherer unter Umständen nur die niedrigeren Kosten der freien Werkstatt zahlen muss. Das gilt, wenn das Auto älter als drei Jahre ist und nicht regelmäßig in einer Fachwerkstatt gewartet wurde.

Streit zwischen Unfallopfer und der gegnerischen Haftpflichtversicherung gibt es auch oft um Preisaufschläge bei bestimmten Ersatzteilen, um die Wertminderung und um die Verbringungskosten, das heißt, wenn ein Auto bei der Reparatur zum Beispiel zum Lackieren in einen anderen Betrieb geschafft werden muss.

Unfallservice Schadenpartner24

Lohnt sich die fiktive Abrechnung ?

Die fiktive Abrechnung lohnt sich nur in bestimmten Situationen, da sie nicht selten mit Streitigkeiten der Versicherer verbunden sind. Insbesondere bei älteren Fahrzeugen verzichten Besitzer auf die Reparaturen, welche lediglich der Optik dienen. Auch wenn Sie Ihr Fahrzeug privat günstiger reparieren möchten oder Sie zunächst das Geld für andere Zwecke benötigen lohnt sich die Abrechnung nach Gutachten.

Totalschaden - was nun ?

Handelt es sich bei Ihrem Fahrzeug um einen wirtschaftlichen Totalschaden wird von der gegnerischen Versicherung der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes erstattet.

Experten-Tipp:

Rechenbeispiel: Der ermittelte Wiederbeschaffungswert beträgt 1.500 Euro. Der Restwert beziffert der Sachverständigen mit 300 Euro. Die Reparaturkosten liegen bei 2.500 Euro. Sie übersteigen den Wiederbeschaffungswert damit um 1.000 Euro. Eine Reparatur wäre unwirtschaftlich. Davon darf die Versicherung allerdings noch den Restwertabziehen sodass der Geschädigter 1.200 Euro von der Versicherung erstattet bekommt. Der Abzug des Restwertes ist gang und gebe, dann Sie die Möglichkeit haben Ihr Fahrzeug noch zu verkaufen.

130- Prozent-Regelung

Nehmen wir an Ihr Fahrzeug besitzt laut Gutachten einen Restwert in Höhe von 300 Euro. Den Wiederbeschaffungswert legt der Gutachter mit 1.500 Euro fest. Der Kunde reicht demnach ein Gutachten mit einer Reparatur in Höhe von 1.950 Euro ein. Das sind genau 30 Prozent mehr als der Wiederbeschaffungswert. Damit liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Entscheiden Sie sich dazu das Fahrzeug in die Reparatur zu geben wird die Versicherung 1.950 Euro der Reparaturkosten erstatten.

(Vorsicht: Hier ist zu beachten, dass das Fahrzeug Schraube für Schraube instandgesetzt werden muss)

So gehen Sie nun am besten vor !

Sie wissen nicht, welche Ansprüche Ihnen bei einer fiktiven Abrechnung zu stehen? Wir helfen Ihnen. Unser Spezialisten-Netzwerk übernimmt die komplette Abwicklung des Schadenfalls. Einer unkomplizierten und korrekten Schadensregulierung stehen nun jegliche Türen offen.

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