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Wann rufe ich die Polizei bei einem Autounfall?

Polizei

Grundsätzlich gilt: Bevor man die Polizei ruft oder sich mit dem Unfallgegner auseinandersetzt, muss die Unfallstelle abgesichert werden. Dann sollte überprüft werden, ob ein Personenschaden vorliegt, also jemand verletzt ist.

In diesen Fällen sollte immer die Polizei verständigt werden

Bei gewissen Unfällen sollte man aber unbedingt die Polizei hinzuziehen. Zu nennen sind hier in erster Linie schwere Unfälle mit Verletzten oder gar Toten. Verzichtet man in diesem Fall auf die Verständigung der Polizei, nimmt man zumindest eine Anzeige aufgrund von unterlassener Hilfeleistung in Kauf.

Zudem ist eine polizeiliche Unfallaufnahme unverzichtbar, wenn man den Eindruck hat, dass der Unfallgegner unter dem Einfluss berauschender Mittel wie Alkohol oder Drogen stand. Vor allem wenn der andere Unfallbeteiligte Schlangenlinien gefahren ist, kaum gerade gehen kann oder seine Pupillen vergrößert bzw. verkleinert sind, deutet dies darauf hin, dass er nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

Üblicherweise wird man bei Verkehrsunfällen bis auf seltene Ausnahmen ein gewisses Mitverschulden anerkennen müssen. Eine 50/50-Aufteilung der Haftung ist nicht selten. Ein so pflichtwidriges (mithin auch strafbares) Verhalten des Unfallgegners kann jedoch dazu führen, dass er den gesamten Schaden zu begleichen hat. Daher sollte man als Fahrer ein großes Interesse daran haben, Blutalkoholwerte etc. amtlich feststellen zu lassen.

Warte- und Meldepflicht

Ist niemand an der Unfallstelle zu sehen, z. B. weil Sie gegen ein geparktes Auto gestoßen sind, so müssen Sie in jedem Fall eine angemessene Zeit warten. Wie lange, das hängt von den Umständen (z. B. Tageszeit, Ort und Schwere des Unfalls) ab, sollte jedoch 30 Minuten nicht unterschreiten.

Kommt in dieser Zeit niemand, so dürfen Sie sich entfernen, müssen aber Namen und Anschrift am Unfallort hinterlassen.

Außerdem müssen Sie zusätzlich den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle unverzüglich melden, dass Sie am Unfall beteiligt gewesen sind. Dabei müssen Sie auch Ihre Anschrift, Ihren Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort Ihres Fahrzeuges angeben, sowie auf Wunsch die nötigen Feststellungen ermöglichen.

Unverzüglich bedeutet, dass Sie ohne schuldhaftes Verzögern Ihrer Meldepflicht nachkommen müssen. Ist Ihr Unfallpartner also nicht vor Ort, fahren Sie nach einer angemessenen Wartezeit auf direktem Weg zur nächsten Polizeidienststelle.

Welche Strafe droht bei Unfallflucht?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist strafbar. Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Bei Blechschaden läuft es meist auf eine Geldstrafe hinaus. Bei höheren Schadenssummen ab mehreren tausend Euro kann jedoch auch der Führerschein auf dem Spiel stehen – und angesichts immer aufwändiger gebauter Autos mit standardmäßig lackierten Stoßfängern, auf denen jeder Kratzer sichtbar ist, kann es schnell teurer werden. Eine Rolle spielt zudem, ob der Täter geständig oder vorbestraft ist.

Wann man trotz Bagatellunfall nicht auf die Polizei verzichten sollte

Auch bei einem Bagatellschaden sollte man in gewissen Situationen die Polizei verständigen. Unverzichtbar ist dies beispielsweise, wenn zwischen den Unfallbeteiligten keine Einigkeit über den genauen Unfallhergang besteht. Genauso verhält es sich, wenn es sich bei dem Wagen des Unfallgegners um ein Fahrzeug handelt, das ein Kennzeichen von einem Staat außerhalb der EU führt und dessen Fahrer keinen Versicherungsschutz nachweisen kann.

Pauschale Schuldanerkenntnisse

Pauschale Schuldanerkenntnisse sollten Sie nicht abgeben. Sie können sonst Ärger mit Ihrer Versicherung bekommen. Der Versicherte ist nämlich nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Versicherung eine Schuld ganz oder teilweise anzuerkennen.

Diese Bestimmung veranlasst immer wieder Unfallbeteiligte den gemeinsam erstellten Unfallbericht nicht zu unterzeichnen. Bei den von Versicherungen und Automobil-Clubs verteilten Unfallberichten handelt es sich jedoch nicht um ein Schuldanerkenntnis, sondern um eine Aufstellung von Fahrzeug- und Personendaten, einen Schadensbericht und eine Unfallskizze, die im Regelfall (keine handschriftlichen Ergänzungen, die ein Schuldanerkenntnis zum Inhalt haben) unterschrieben werden können.

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