Mehr Infos

Winter-Unfall mit Sommerreifen: Was zahlt die Versicherung?

Oft geht es schneller, als es Autofahrern lieb ist. Die warme Jahreszeit neigt sich dem Ende zu und die Tage sind durch dauerhaften, kalten Niederschlag gekennzeichnet. Schnell folgt der erste Bodenfrost und der Winter steht vor der Tür. Spätestens jetzt sollten Autofahrer ihr Gefährt für die kalte Jahreszeit fit machen.

Viele Verkehrsteilnehmer fragen sich dabei Jahr für Jahr, ob Winterreifen in jedem Fall notwendig sind. Darf man mit Sommerreifen im Winter überhaupt nicht fahren? Wann wird ein Bußgeld fällig?

Wann ist der richtige Zeitpunkt für den Reifenwechsel?

Von “O bis O” lautet die Faustregel beim Wechsel zwischen Sommer- und Winterreifen. Das heißt, dass Sommerreifen zwischen Ostern und Oktober und Winterreifen zwischen Oktober und Ostern genutzt werden sollten.

Doch Vorsicht! Diese Faustregel ist keineswegs gesetzlich verpflichtend. Rechtlich gesehen gibt es in Deutschland eine situative Winterreifenpflicht. Das heißt, dass die Nutzung von Winterreifen nicht an ein bestimmtes Datum gebunden ist, sondern maßgeblich von den Wetterbedingungen abhängt. Bahnen sich winterliche Straßenverhältnisse mit glatten Straßen und Schneematsch an, sollten Sie mit Winterreifen fahren. Die Winterreifenpflicht ist nur erfüllt, wenn alle Räder des Fahrzeugs mit Winterreifen oder Ganzjahres- oder Allwetterreifen bezogen sind.

Die Winterreifenpflicht in Deutschland

Werfen wir zunächst einen Blick in die StVO:

Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.

Gemäß Straßenverkehrsordnung gibt es zwar eine Winterreifenpflicht, diese ist allerdings nicht an einen bestimmten Zeitraum oder an ein explizites Datum geknüpft. Es gibt weiterhin keine Regelung, ab wie viel Grad ein Bußgeld fällig wird, wenn Sie ohne Winterreifen fahren. Verkehrsteilnehmer sind aber immer auf der sicheren Seite, wenn sie von Oktober bis Ostern mit Winterreifen unterwegs sind. Sofern Sie im Winter mit Sommerreifen fahren, steht dies auch nicht unter Strafe. Sollte es aber zwei Wochen nach Ostern wider Erwarten doch noch einmal schneien und Sie fahren ohne Winterreifen, verstoßen Sie dennoch gegen die „situative“ Winterreifenpflicht, die eben von Wetterverhältnissen und nicht vom Datum abhängig ist. Es ist ratsam, die kalte Jahreszeit immer etwas länger einzuplanen.

Sommerreifen Auto Schnee Unfall

Mit Sommerreifen im Winter fahren: Welche Strafe droht?

Fahren Sie im Winter mit Sommerreifen, besteht die Strafe sogar aus 120 Euro und einem Punkt in Flensburg, wenn es aufgrund dessen zu einem Unfall im Straßenverkehr kam. Im Zuge der Aktualisierung der StVO im Jahr 2017 wurde außerdem eingeführt, dass nicht nur der Fahrer mit Ahndungen rechnen muss:

Info: Auch der Halter des Kfz erhält seitdem eine Strafe bei Fahrten mit Sommerreifen im Winter, die er zugelassen oder sogar angeordnet hat. Diese liegt gemäß Bußgeldkatalog bei einem Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einem Punkt.

Sommerreifen

Zahlt die Versicherung bei einem Unfall mit Sommerreifen im Winter?

Das Fahren mit Sommerreifen im Winter kann gefährlich enden. Unfälle wegen der Benutzung der Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen sind schnell passiert, da bei Schnee der Grip fehlt und der Bremsweg verlängert wird. Sie handeln dabei meist grob fahrlässig und das kann zu Problemen mit der Unfallregulierung durch Ihre Versicherung führen.

Kommt es wegen der falschen Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen zu einem Unfall, kann dies zur erheblichen Leistungskürzungen der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit führen.  Grob fahrlässig handelt ein Verkehrsteilnehmer, wenn er in außergewöhnlichem Maß gegen die Verkehrsgebote verstößt und naheliegende Überlegungen gar nicht erst macht.

Auch bei der Haftpflichtversicherung hat die falsche Bereifung erhebliche Auswirkungen, da es hier aus demselben Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen kann. Wer nämlich bei Schnee oder Glatteis noch mit Sommerreifen fährt, stellt eine erhöhte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer dar. Selbst bei unverschuldeten Unfällen können Sie mit haftbar gemacht werden, wenn der Unfall mit der richtigen Bereifung hätte vermieden werden können.

Zum Schluss kehren wir noch einmal zur Eingangsfrage zurück: Darf man im Winter mit Sommerreifen fahren? Nein! Zwar gibt es keine allgemeine Winterreifenpflicht, sondern eine „situative“ Winterreifenpflicht, aber da man im Winter grundsätzlich mit Glatteis, Schnee oder Schneematsch rechnen muss, sind Sommerreifen im Winter nicht erlaubt. Außerdem ist es gefährlich. Wer sich trotzdem nicht an die Straßenverkehrsordnung hält, muss mit einem Bußgeld, einem Punkt in Flensburg und im Zweifelsfall einer verminderten Versicherungsleistung rechnen.

Unterschied Sommerreifen zu Winterreifen

Sommerreifen

  • weisen aufgrund der teilweise extremen Temperaturen im Sommer eine härtere Gummimischung auf
  • insbesondere bei trockenen Bedingungen bremsen sie sehr gut, sind jedoch auch in der Lage, sich optimal auf nasse Straßen anzupassen
  • ihre Profileinschnitte sind eher grob
  • aufgrund des geringeren Natur-kautschukanteils können sie bei Kälte verhärten und spröde werden (daher keine Sommerreifen im Winter!)

Winterreifen

  • verfügen über viele kleine zickzackförmige Einschnitte („Lamellen“) im Profil, die sich mit Eis und Schnee verkanten und so verhindern, dass das Kfz über die Straße schlittert,
  • die Profileinschnitte sind daher breit und tief, um genug Schnee aufnehmen zu können
  • ihre Gummimischung ist weicher, da sie einen höheren Anteil an Naturkautschuk aufweisen
  • Wann rufe ich die Polizei bei einem Autounfall?

    Wann rufe ich die Polizei bei einem Autounfall?

    Grundsätzlich gilt: Bevor man die Polizei ruft oder sich mit dem Unfallgegner auseinandersetzt, muss die Unfallstelle abgesichert werden. Dann sollte überprüft werden, ob ein Personenschaden vorliegt, also jemand verletzt ist.


  • Kindersitz beschädigt nach einem Unfall – Was wird mir erstattet?

    Kindersitz beschädigt nach einem Unfall – Was wird mir erstattet?

    Sobald man einen Unfall hatte und der Kindersitz war im Fahrzeug montiert, ist es immer besser, diesen überprüfen zu lassen. Ein gutes Beispiel sind Autoscooter. Auf der Kirmes oder dem Volksfest sind wir früher alle schon einmal mit diesen Autos gefahren. Das Spannende dabei ist der Crash und eben die anderen zu rammen. Stellen Sie sich nun die minimale Geschwindigkeit der Autoscooter vor.


  • Machen Sie Ihr Auto fit für die lange Reise

    Machen Sie Ihr Auto fit für die lange Reise

    Autoreisen erfreuen sich vorwiegend bei Familien und jungen Menschen einer großen Beliebtheit. Der große Vorteil ist, dass ihr euch an Eurem Reiseziel frei bewegen könnt.


Infos zum Autor

Inhalt des Beitrags

Aktuelle Beiträge im Ratgeber:
Ratgeber-Archiv

Autounfall melden - Wir regeln das für Sie

Ihre Unfallmeldung ist völlig kostenfrei und unverbindlich. Sie haben keine Risiko!

DSGVO Schadenpartner24

Die vorstehend erhobenen personenbezogenen Daten werden nur für diese Korrespondenz mit Ihnen und zu dem Zweck verarbeitet, zu dem Sie uns die Daten jeweils im Rahmen dieser Kommunikation überlassen haben, wie z. B. zur Bearbeitung Ihrer Anfragen oder um auf Ihren Wunsch mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. In diesem Fall erfolgt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit Ihrer Einwilligung und ist dann gem. Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO zulässig. Wir löschen Ihre diesbezüglichen Daten, wenn der Zweck, zu dem Sie uns Ihre Daten mitgeteilt haben, erfüllt oder erledigt ist und wir nicht aus gesetzlichen Gründen zur weiteren Speicherung berechtigt oder verpflichtet sind. Bitte beachten Sie auch unsere Datenschutzerklärung.

Rückruf gewünscht?

Füllen Sie das folgende Formular aus. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. Vielen Dank.

DSGVO Schadenpartner24

Die vorstehend erhobenen personenbezogenen Daten werden nur für diese Korrespondenz mit Ihnen und zu dem Zweck verarbeitet, zu dem Sie uns die Daten jeweils im Rahmen dieser Kommunikation überlassen haben, wie z. B. zur Bearbeitung Ihrer Anfragen oder um auf Ihren Wunsch mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. In diesem Fall erfolgt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit Ihrer Einwilligung und ist dann gem. Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO zulässig. Wir löschen Ihre diesbezüglichen Daten, wenn der Zweck, zu dem Sie uns Ihre Daten mitgeteilt haben, erfüllt oder erledigt ist und wir nicht aus gesetzlichen Gründen zur weiteren Speicherung berechtigt oder verpflichtet sind. Bitte beachten Sie auch unsere Datenschutzerklärung.